Das Verfahren betraf die Zahlung einer Erschwerniszulage für Zeiten, in denen der Beamte zwar organisatorisch zu einem Bereich gehörte, der nach der Entscheidung des Verordnungsgebers mit besonderen Erschwernissen verbunden war, er jedoch wegen der Übertragung weiterer (administrativer) Tätigkeiten nicht überwiegend Tätigkeiten mit besonderen Erschwernissen ausgeübt hat. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sei als Voraussetzung für die Gewährung einer Erschwerniszulage geklärt, dass der Beamte bei der Organisationseinheit, der er angehöre, in zulagenberechtigender Weise verwendet werde. Umfasse der Dienstposten Tätigkeiten mehrere Aufgabenbereiche, müsse den typischerweise erschwernisbehafteten Tätigkeiten ein herausragendes Gewicht zukommen. Dies sei (nur) der Fall, wenn weitestgehend erschwernisbehaftete Aufgaben ausgeübt würden.