Im Urteil vom 14.05.2019 (2 A 1005/18) hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht entschieden, dass ein Studierender, der alle Leistungsnachweise erbracht hat, bei dem die (erneute) Ablegung einer Staatsprüfung aber noch aussteht, nicht exmatrikuliert werden kann, wenn er innerhalb von vier Fachsemstern keinen in der Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungsnachweis (mehr) erbracht hat. Das bloße Hinauszögern einer Wiederholungsprüfung nach Ablegung sämtlicher Leistungsnachweise rechtfertige keine Exmatrikulation. Es liege auch keine planwidrige Regelungslücke des Gesetzes vor.