Im zugrunde liegenden Auswahlverfahren war für die zuletzt verbliebenen Bewerber keine Regelbeurteilung erstellt worden. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat unter Verweis auf seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2021 darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber zwar zwischenzeitlich das Sächsische Richtergesetz geändert, die zur Ausführung erforderliche Rechtsverordnung aber nicht erlassen wurde. Damit bleibe es bei dem Grundsatz, dass für alle Richterinnen und Richter bzw. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte Regelbeurteilungen zu erstellen seien. Da diese nicht vorlagen, stelle sich aus Auswahlentscheidung als fehlerhaft dar.