Der Hochschulkanzler hatte ein Schreiben an das für die Bezügezahlung zuständige Landesamt unterschrieben, nachdem dem Präsidenten eine Einmalzahlung in Höhe von 6.000,00 Euro gewährt werden sollte. Die nach dem Landesrecht vorgesehene Entscheidung der (für die Hochschulen zuständigen) obersten Landesbehörde lag bei Zahlung noch nicht vor. Durch dieses Verhalten, so das Verwaltungsgericht, habe der Hochschulkanzler die ihm obliegenden Pflichten aus der Stellung als Beauftragter für den Haushalt verletzt.
Darüber hinaus sei der Kanzler nicht dagegen vorgegangen, dass dem Präsidenten ein Lehrauftrag mit einem Stundensatz von 277,35 Euro erteilt und die Vergütung ausgezahlt wurde. Zwar sei der Beschluss in der Sitzung der Hochschulleitung gefasst worden; der Hochschulkanzler hätte dem jedoch entgegentreten müssen. Das Verhalten des Kanzlers stelle sich als Dienstvergehen dar.
Aufgrund der Umstände des Einzelfalls wurde von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen und auf eine Rückstufung erkannt.
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht zum Brandenburgischen Landesrecht darauf hingewiesen, dass Hochschulkanzlerinnen und Hochschulkanzler im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu beschäftigen sind. Nach wie vor ist dies aber nicht in allen Bundesländern umgesetzt. Das, was das Verwaltungsgericht München zu Recht einfordert, ist dienstrechtlich nicht abgesichert. Die zahlreichen Entscheidungen zur Abwahl von Mitgliedern von Hochschulleitungen zeigen, das auch rechtmäßiges Verhalten Folgen haben kann. Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber Rahmenbedingungen für Hochschulkanzlerinnen und Hochschulkanzler schafft, damit diese den rechtlichen Anforderungen insbesondere als Beauftragte für den Haushalt gerecht werden können und zugleich nicht fürchten müssen, ihre Rechtsstellung gleichwohl zu verlieren.