Mit Urteil vom 01.02.2024 (2 A 1/23) hat das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Aufhebung einer dienstlichen Beurteilung wegen eines Fehlers nicht zwingend zu einer Verbesserung der Leistungsbewertung führen muss. Einerseits soll es nicht erforderlich sein, bei einer Abweichung von einer rechtswidrigen und aufgehobenen dienstlichen Beurteilung das Ergebnis der Leistungsbewertung zu plausibilisieren (unter Verweis auf U. v. 01.03.2018 – 2 A 10/17). Andererseits gebe es grundsätzlich keine Anhaltspunkte dafür, dass Fehler aus einer aufgehobenen Beurteilung fortwirkten und die bloße Beibehaltung der Einzelnoten und des Gesamturteils aus der aufgehobenen Beurteilung Ausdruck eines feststehenden Ergebnisses wären (U. v. 12.10.2023 – 2 A 7.22). Werde nach Aufhebung einer Beurteilung ein Fehler korrigiert, müsse dies damit nicht zwingend zu einer Anhebung der Bewertung der Einzelmerkmale oder des Gesamturteils führen. Daraus ergibt sich allerdings auch nicht, dass es bei der bisherigen Bewertung bleiben muss; zudem kann sich auch die erneut erstellte Beurteilung als fehlerhaft darstellen.