In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob sich ein Fehler bei der Beteiligung bspw. der Frauenbeauftragten auswirkt oder ob dieser nach § 46 VwVfG unbeachtlich ist. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat im Beschluss klargestellt, dass ein Fehler nach § 46 VwVfG nur dann unbeachtlich ist, wenn der Fehler offenkundig im Entscheidungsprozess der Behörde keine Rolle gespielt haben kann. Hierfür müsse jede Möglichkeit ausgeschlossen sein, dass die Entscheidung bei Einhaltung der Vorschrift anders hätte ausfallen können. Wenn eine Frauenbeauftragte nicht beteiligt wird, ließe sich nicht sagen, ob und ggf. welche Einwendungen sie gegen die Entlassung erhoben hätte. Von daher ist es jedenfalls nicht offensichtlich, dass die Entscheidung ohne den Fehler genauso ausgefallen wäre.
Der Senat hat die Entscheidung zugleich für einen Hinweise genutzt, dass sowohl die Erstellung als auch die Wiedergabe einer Audiodatei, auf der ein Vorgesetzter zu hören ist, Zweifel an der Eignung eines Beamten begründen können.