Mit Beschluss vom 09.05.2019 (1 B 371/19) hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden, dass ein solches Vorgehen des Dienstherrn gegen Art. 33 Abs. 2 GG verstoße. Stellen dürften nur in einem nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgerichteten Verfahren vergeben werden. Individuelle Zusagen könne es daher nicht geben. Diese Rechtsauffassung wird auch vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vertreten. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist hingegen der Auffassung, dass eine Beförderung auf einer freigehaltenen Stelle ohne Durchführung eines alle denkbaren Bewerberinnen und Bewerber betreffenden Auswahlverfahrens möglich sei.