Für den Fristbeginn soll es nicht darauf ankommen, ob diese Mitteilung mit Gründen versehen war. Der Beamte sei gehalten, sich im Falle der Nichtmitteilung der Gründe für den Abbruch im Wege der Akteneinsicht Kenntnis zu verschaffen und über die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens zu entscheiden. Ist es dem Beamten nicht möglich, Akteneinsicht zu nehmen und leitet er das Verfahren fristwahrend ein, kann er das Verfahren regelmäßig ohne Kostenrisiko für erledigt erklären.