Es liege auf der Hand, dass körperliche Merkmale wie blonde Haare oder ein anlagebedingter Haarausfall keinen Eignungsmangel begründen können. Zugleich sei es selbstverständlich, dass etwa ein erblindeter Bewerber nicht in der Lage sein werde, Rechtsbrecher zu verfolgen, unmittelbaren Zwang gegen Störer auszuüben oder Schusswaffen zu führen. Differenziert wäre die Lage zu beurteilen sein, wenn ein Eignungsmangel erst bei einer bestimmten Ausprägung eines körperlichen Mangels oder Krankheitsgrades angenommen wird, wie dies etwa bei der Sehkraft der Fall ist. Hier sei es Aufgabe des Dienstherrn, unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes anhand der hohen und komplexen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes zu ermessen, welches Maß an Fehlsichtigkeit noch hingenommen werden kann, ohne dass Gefahren für einen effektiven und - für den Beamten, seine Kollegen oder Dritte - sicheren Einsatz in jeder Einsatzlage zu besorgen sind.
Zwar stellten Stoffwechselstörungen/ Stoffwechselerkrankungen nach der PDV 300 einen Ausschlussgrund dar. Auch stelle sich die Fruktoseintoleranz als Stoffwechselerkrankung dar. Allein diese Feststellung könne die Ablehnung der Bewerbung jedoch nicht tragen. Bei der Handhabung eines Merkmals als absolutes Ausschlusskriterium, ohne in den Blick zu nehmen, dass es Abstufungen und Ausprägungsgrade einer Störung im Stoffwechsel geben kann, die die sichere und effektive Arbeit als Polizist in jeder Einsatzlage nicht in Frage stellten, verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Symptome einer solchen Erkrankung seien nicht gleich. Es sei Aufgabe des Dienstherrn, einen Maßstab zu finden und zu bestimmen, nachdem differenziert werde.