Bezogen auf die vorgelegten Daten sei schon nicht feststellbar, dass eine Verbeamtung wegen Überschreitung der Altersgrenze nicht erfolgt wäre. Dies wäre auch nicht plausibel, würde man die Daten vergleichen. Zudem könne die Nichtverbeamtung gesundheitliche, laufbahnrechtliche und sonstige Gründe haben. Einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts bedürfe es nicht. In der Forschung sei eine mittelbare Diskriminierung nicht belegt. Es sei unwahrscheinlich, dass sich Verzögerungen durch die Erziehung/ Betreuung von Kindern noch bis zum 45 Lebensjahr auswirken würden. Das Bundesverwaltungsgericht habe den Sachverhalt daher nicht ohne Antrag weiter aufzuklären. Schließlich wäre eine etwaige Diskriminierung aufgrund des Geschlechts durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Die Rechtfertigung ergebe sich aus Art. 33 Abs. 5 GG, weil der Dienstherr eine angemessene Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand verlangen könne.