Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 01.02.2019 (OVG 4 S 52.18) entschieden, dass es im Land Berlin eine solche Grundlage nicht gibt.
Will der Gesetzgeber Bewerberinnen und Bewerber etwa mit großflächigen Tätowierungen ausschließen, bedarf dies nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 01.02.2019 (OVG 4 S 52.18) entschieden, dass es im Land Berlin eine solche Grundlage nicht gibt.