Vielmehr verpflichteten Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip wegen der über den Schulbereich hinausgehenden Wirkungen zu einer Regelung des Gesetzgebers. Offen gelassen hat das Verwaltungsgericht Dresden, ob der Gesetzgeber die Vergabe von Kopfnoten in außerhalb der Schulen wirkenden Zeugnissen selbst regeln müsse oder durch eine den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechende Ermächtigung die Grundlage zu schaffen habe.