Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes dürfe eine Entscheidung der Einigungsstelle in personellen Angelegenheiten der Arbeitnehmer nur den Charakter einer Empfehlung haben. Dies ergebe sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 24.05.1995 (2 BvF 1/92) und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes. Das Saarländische Personalvertretungsgesetz sehe dem Wortlaut nach keine Vorkehrungen zur Sicherung dieses Letztentscheidungsrecht vor. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes liege insofern im Landesrecht eine planwidrige Regelungslücke vor. Es entspreche dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers, diese Lücke dahingehend zu schließen, dass die Einigungsstelle auch für die personellen Angelegenheiten der Arbeitnehmer (wie für die Beamten) bei Einstellungen nur eine Empfehlung abgebe.