Distanzunterricht sei für Lehrkräfte im Vergleich zum Präsenzunterricht eine andere Arbeitsmethode. Die Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens bei der Einrichtung einer IT-Plattform erfasse das Mitbestimmungsrecht im Zusammenhang mit der Einführung einer neuen Arbeitsmethode nicht. Auch liege nach dem Landesrecht kein Fall vor, bei dem die Mitbestimmung ausgeschlossen sei.
Am Rande hat das Oberverwaltungsgericht unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass eine fehlerhafte Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens innerhalb der Frist für die Zustimmungsverweigerung gerügt werden müsse. Das Oberverwaltungsgericht folgt damit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesarbeitsgerichtes, die von einem Rügeerfordernis innerhalb der Frist für die Zustimmungsverweigerung ausgehen.