Nach § 83 SächsPersVG kann der Personalrat bei Maßnahmen, die seiner Mitbestimmung unterliegen, ein Initiativrecht ausüben. Dies gilt auch für die in § 80 Abs. 1 SächsPersVG genannten personellen Einzelangelegenheiten. Streitig war im Verfahren, ob der Personalrat das Initiativrecht mit dem Ziel der Überprüfung der Eingruppierung eines einzelnen Beschäftigten ausüben kann. Nach Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes sei das Initiativrecht nicht auf Kollektivinteressen bzw. die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt beschränkt. Es spreche nichts für einen Ausschluss der Ausübung des Initiativrechts in Einzelfällen. Darüber hinaus müsse der Personalrat nach § 73 Abs. 1 Nr. 2 SächsPersVG darüber wachen, dass die zu Gunsten der Beschäftigten geltenden Tarifverträge durchgeführt werden. Ausgeschlossen sei das Initiativrecht, um einer Entscheidung der Dienststelle einen anderen Vorschlag entgegenzusetzen. Unzulässig wäre ein Initiativrecht auch, wenn der Personalrat einer Entscheidung der Dienststelle zuvorkommen wolle. Diese Konstellationen würden sich als rechtsmissbräuchliche Ausübung des Initiativrechts darstellen. Nicht zu entscheiden hatte das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Folgen des Initiativrechts.