Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 13.11.2014 (OVG 4 B 31.11) entschieden, dass ein Kanzler einer Hochschule in Brandenburg keinen Anspruch auf Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit haben soll. Die Stellung des Kanzlers in der Hochschulleitung rechtfertige die Entscheidung des Gesetzgebers, ein Beamtenverhältnis auf Zeit vorzusehen.