Dies soll nach der Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes nicht der Fall sein. Vielmehr könnte der Dienstherr nach Ermessen über die Zuweisung entscheiden. Diese Entscheidung sei nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Ausschreibungen seien als Interessenbekundung zu verstehen und begründeten keinen Anspruch auf Zuweisung in Anwendung der Kriterien aus Art. 33 Abs. 2 GG