Auswahlentscheidungen, bei denen Beamtinnen und Beamte wegen fehlender Beurteilungen nicht berücksichtigt werden, stellen sich danach als rechtswidrig dar.
Mit Beschluss vom 19.09.2023 (2 VR 2/23) hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass man Beamtinnen und Beamte bei Auswahlentscheidungen nicht unberücksichtigt lassen kann, wenn sie über keine Regelbeurteilung verfügen.
Auswahlentscheidungen, bei denen Beamtinnen und Beamte wegen fehlender Beurteilungen nicht berücksichtigt werden, stellen sich danach als rechtswidrig dar.