Dies soll nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes Hannover nicht der Fall sein. Im Rahmen einer Prognose sei zu beurteilen, ob die Bewerberin bzw. der Bewerbung um die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst voraussichtlich bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes genügen werde. Durch Gutachten wurde festgestellt, dass der Bewerber polizeidiensttauglich ist. Darüber hinaus werde er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die gesetzliche Altersgrenze erreichen, ohne dienstunfähig zu werden. Hinweise auf langfristige Nebenwirkungen von eingesetzten Medikamenten, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, gebe es nicht. Damit liege das Risiko des Nichterreichens der Regelaltersgrenze nicht über dem eines normalen Bewerbers. Unbenommen der konkret vorliegenden Erkrankung sei der Bewerber polizeidiensttauglich.