Die Untersuchungsanordnung gegenüber einem Beamten stelle eine behördliche Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a VwGO dar. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei ein Rechtsbehelf im Sinne des § 44a VwGO. Anträge im vorläufigen Rechtsschutz seien in den Fällen des § 44a VwGO ebenso wie Hauptsacheverfahren ausgeschlossen. Dies gelte auch für Untersuchungsanordnung.
Vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG sei es nicht geboten, von diesen Grundsätzen abzuweichen. In den nachgelagerten Verfahren über die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand könne die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung geprüft werden. Weder etwaige disziplinarrechtliche Sanktionen bei Nichtbefolgung der Untersuchungsanordnung noch sonstige, mit der Nichtbefolgung der Untersuchungsanordnung verbundene Nachteile und Risiken würden den einstweiligen Rechtsschutz ausnahmsweise gebieten. In den Fällen der Fortsetzung des Verfahrens der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wäre für schwerwiegende Disziplinarmaßnahmen von vornherein kein Raum. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes drohe dem Beamten im Falle der Nichtbefolgung nur theoretisch die Möglichkeit einer Disziplinarmaßnahme. Die Grundrechtsrelevanz der ärztlichen Untersuchung gebiete keine andere Behandlung. Rechtsschutz sei gegen die Verfügung über die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gegeben. Auch gebiete das Prognoserisiko des Beamten keine andere Betrachtung. Das verbleibende Risiko sei hinzunehmen. Wegen § 44a VwGO müsse dieses Interesse zurücktreten.
Jedenfalls beim Bundesverwaltungsgericht werden nach dieser Rechtsauffassung Anträge von Beamtinnen und Beamten in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, die die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung im Zusammenhang mit einer etwaigen beabsichtigten vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand betreffen, als unzulässig angesehen werden. Ob die Oberverwaltungsgerichte dem folgen, bleibt abzuwarten. Gegenwärtig werden unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren genutzt, um nochmals zu den Anforderungen an eine Untersuchungsanordnung Stellung zu nehmen. Die strengen Anforderungen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes an eine Untersuchungsanordnung sollen nur für die Fälle des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG und nicht für die Fälle des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gelten. In den Fällen der lang andauernden Erkrankung seien weitere Angaben des Dienstherrn zur Begründung der Untersuchungsanordnung nicht erforderlich. In den Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, so das Bundesverwaltungsrecht, könnten Fehlzeiten ebenfalls eine Untersuchungsanordnung rechtfertigen. Daher sei die isolierte Angabe von Fehlzeiten als Begründung einer Untersuchungsanordnung vorstellbar. Lägen den Dienstherrn keine weiteren Erkenntnisse zu den Gründen der Erkrankung vor und mache der Beamte keine Angaben, könne die Behörde die Art und den Umfang der ärztlichen Untersuchung nicht näher eingrenzen. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt offenbar an, dass in diesen Fällen eine allgemeine Anordnung ausreiche. In den Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG soll es darüber hinaus möglich sein, unmittelbar und „ggf.“ eine Zusatzbegutachtung anzuordnen. Diese Annahme stellt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur erforderlichen Festlegung des Untersuchungsumfangs durch den Dienstherrn in Frage. Auf die Frage, weshalb für die Fälle des § 26 Abs. 1 Satz 1 und die Fälle des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG insofern unterschiedliche Maßstäbe gelten sollen, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht ein.