Im Beschluss wird die Aufassung vertreten, dass bis zur Entscheidung in der Hauptache vollzogene Umsetzungen von Personalratsmitgliedern nicht im Wege einstweiliger Verfügungen rückgängig gemacht werden könnten. Anträge, die darauf gerichtet seien, auf eine Maßnahme des Dienststellenleiters (wie die Umsetzung) einzuwirken, seien im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren unzulässig.
§ 48 Abs. 2 SächsPersVG finde auf Ersatzmitglieder,auch wenn sie herangezogen wurden oder regelmäßig herangezogen werden, keine Anwendung. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 48 Abs. 2 S. 2 SächsPersVG auch im Vergleich zu § 47 Abs. 4 i. V. m. § 47 Abs. 2 S. 3 PersVGBB. Ersatzmitglieder würden einen Schutz nur und solange genießen, als sie tatsächlich als Ersatzmitglieder im Personalrat tätig seien. im entschiedenen Verfahren sei das Ersatzmitglied zum Zeitpunkt der Aushändigung der Umsetzung nicht (mehr) als Ersatzmitglied für ein Mitglied des Personalrats tätig gewesen. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Beschluss vom 17.05.2017 (5 P 6.15) sei nicht anwendbar. Aus § 9 Abs. 3 und Abs. 4 BPersVG bzw. der hieraufgezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes könne nichts hergeleitet werden.