Der Beschluss ist bisher nicht begründet. Nach einer Pressemitteilung des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes hätte der Gesetzgeber die Intention der Allzuständigkeit nicht im Gesetz umgesetzt. Da sowohl das Verwaltungsgericht Meiningen als auch das Verwaltungsgericht Weimar vom Gegenteil ausgegangen sind, überrascht diese erste Begründung.