Auf diese Konstellation sei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Begründungsbedürftigkeit der Untersuchungsanordnung nicht anzuwenden. Diese Feststellung beziehe sich lediglich auf Fallgestaltungen, in denen sich der Dienstherr nicht auf die Vermutung gestützt habe. Der Beamte wisse in den Fällen der langandauernden Erkranung, weshalb er untersucht werden solle (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, B. v. 04.02.2019 – 6 B 1721/18).