Im Urteil vom 21.02.2019 (2 C 50.16) hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage beschäftigt, ob ein im Wege des Widerspruches verfolgter Anspruch auf die Sonderzuwendung zugleich die Geltendmachung der zu geringen Alimentation beinhaltet. Dies war vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen noch angenommen worden. Es gebe, so das Bundesverwaltungsgericht keinen Grundsatz, wonach ein Begehren, das sich unmittelbar auf die (Fort-) Zahlung einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Besoldung oder Versorgung richtet, zugleich das Begehren auf Feststellung umfasse, das Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen. Maßgeblich sei die individuelle Erklärung und das verfolgte Rechtsschutzziel. Zwar habe der Kläger die Fortzahlung der Sonderzuwendung erreichen wollen und damit die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Neuregelung thematisiert. Dies betreffe jedoch nicht das Begehren, die verfassungswidrig zu niedrige Alimentation feststellen zu lassen. Ein Verwaltungs- oder Vorverfahren, das der Frage nach der Amtsangemessenheit der Alimentation nachgehen muss, sei daher nicht bereits in Gang gesetzt, wenn der Beamte die Anwendung einer bestimmten Vorschrift beanstande, die zu Leistungseinbußen führt. Die so ermittelten Anforderungen an die Geltendmachung würden die Beamtinnen und Beamten nicht übermäßig belasten. Ausreichend aber auch erforderlich sei, dass der Beamte die Höhe der Besoldung oder Versorgung beanstande.