Entscheidend war einerseits die Beantwortung der Frage, welcher rechtliche Maßstab anzuwenden ist. Da die Stellen weiterhin besetzt werden sollen, bedarf es nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichtes eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG genügenden Grundes. Die Anhängigkeit von Konkurrentenstreitverfahren stelle einen solchen sachlichen Grund nicht dar. Etwas anderes gelte nur dann, wenn die Auswahlentscheidung/en gerichtlich beanstandet wurden. Der in der Rechtsprechung anerkannte Fall des Vorliegens nicht behebbarer Mängel wurde vom Oberverwaltungsgericht verneint.