Er ist daher grundsätzlich berechtigt, einen Prozessbevollmächtigten zur effektiven Durchsetzung seines Anspruchs zu bevollmächtigen. Wie schmal der Grat bei der Kostentragungspflicht für die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts ist, zeigt der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 06.06.2019 (9 A 785/18.PL). So wie der zuständige Senat die Kostentragungspflicht für die dargestellte außergerichtliche Tätigkeit bejahte, hat er die Kostentragungspflicht für eine andere, außergerichtliche Tätigkeit verneint. Dem Personalrat sei es auch ohne anwaltliche Hilfe möglich und zumutbar, sich zu einem Vorgang (Störung des Betriebsfriedens, Verletzung der vertrauensvollen Zusammenarbeit) zu äußern und Gründe außergerichtlich gelten zu machen.