Theateraufführungen und Konzerte stellten sich nicht als Unterricht, sondern als Schulveranstaltungen außerhalb der Schule dar. Hieran ändere auch nichts, wenn die Veranstaltungen im Rahmen des Unterrichts durchgeführt würden. Auch handele es sich nicht um unterrichtsbezogene Aufwendungen, sondern Kosten des Eintritts und der Beförderung. Die elterliche Sorge umfasse die Verpflichtung, diese Kosten zu tragen. Letztlich hänge ein Erstattungsanspruch der Schulträger gegen die Eltern aber davon ab, dass diese sich zuvor zur Kostenübernahme verpflichtet haben. Die bloße Teilnahme des Schülers stelle eine solche Übernahmeerklärung nicht dar. Da die Schulbesuchsordnung die Möglichkeit der Befreiung vorsehe müssten die Schulen die Teilnahme von der Übernahme der Kosten abhängig machen (so auch Nr. 4.3 VwV Schulfahrten). Nach dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 28.08.2018 (2 A 265/17) wird es zukünftig maßgeblich auf die Kostenübernahmeerklärungen der Eltern ankommen. Ob diese juristische Lösung auch in pädagogischer Hinsicht zur Lösung der Probleme im Alltag führt, bleibt abzuwarten.