Ländertauschverfahren

Das Arbeitsgericht Leipzig war der Auffassung, dass die Beschränkung des Wechsels von Lehrern in andere Bundesländer durch das Erfordernis der Vorlage einer sogenannten Freigabeerklärung einen unzulässigen Eingriff in die freie Wahl des Arbeitsplatzes nach Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 28 Abs. 1 SächsVerf darstelle. Der Arbeitnehmer habe daher grundsätzlich einen Anspruch auf Abgabe der Freigabeerklärung. Das Sächsische Staatsministerium für Kultus und Sport hat auf dieser Grundlage entschieden, dass Freigabeerklärungen grundsätzlich zu erteilen sind. Allerdings will man sich unbenommen dessen mit den anderen Bundesländern über die Neugestaltung des Verfahrens des Wechsels von Lehrern in andere Bundesländer verständigen.