Nach § 12 Abs. 2 SächsLAPO II dient der erste Ausbildungsabschnitt des Vorbereitungsdienstes der Einführung in die Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit unter Anleitung. Am Ende des ersten Ausbildungsabschnittes ist zu entscheiden, ob der selbstständige Lehrauftrag erteilt wird. Wird der selbstständige Lehrauftrag nach einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nicht erteilt, gilt die Staatsprüfung als nicht bestanden. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Dresden fehlt es an der erforderlichen Entscheidung des Gesetzgebers, der Ermächtigungsgrundlage für diese Regelung in der Rechtsverordnung. Rechtlich kann die Feststellung des Nichtbestehens der Staatsprüfung damit hierauf nicht gestützt werden.