Das Sächsische Oberverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass die jeweils zuständige Fakultät durch Satzung Vorgaben für die Form der Prüfungen machen könne, was durch das Grundrecht der Hochschulen aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG gedeckt sei. Soweit dabei das Grundrecht des Hochschullehrers auf Festlegung der Inhalte und zu den Methoden der Prüfung unangetastet bleibe, sei dies nicht zu beanstanden. Die von § 4 SächsHSFG gewährleistete Lehrfreiheit der Lehrenden beziehe sich maßgeblich auf die inhaltliche und methodische Gestaltung der Lehrveranstaltungen. Hiervon umfasst sein dürften auch die inhaltliche und methodische Gestaltung einer im Rahmen der Lehrveranstaltung zu erbringenden Prüfung, also die Auswahl des zu prüfenden Stoffs, die Aufgabenstellungen und die Bewertung.