Dies soll auch für Probleme gelten, die in Folge der Pandemie entstanden sind. Wenn also in Folge der Pandemie einzelne Lehrveranstaltungen nicht angeboten werden, auf die es für die Prüfung ankommen kann, muss dies gerügt werden. Wer dies unterlässt, kann sich nach erfolglos absolvierter Prüfung nicht auf die Nichtdurchführung der Lehrveranstaltungen berufen.