Einer gesetzlichen Regelung der Mindestkörpergröße bedürfe es nicht. Zur Eignung im Sinne des Art. 33 Abs.2 GG gehörten die persönlichen Merkmale mit Leistungsbezug. Die Festlegung von Mindestkörpergrößen stelle sich als zulässige Festlegung der von den Bewerbern zu erbringenden körperlichen Voraussetzungen dar. Während das Bundesverwaltungsgericht dort, wo es um den Eingriff in Grundrechte geht, eine gesetzliche Entscheidung verlange (U. v. 17.11.2017 – 2 C 25.17), gelte dies für die Festlegung von Mindestgrößen nicht. Es gebe bezogen auf die Festlegung der Eignung keine widerstreitenden Grundrechte. Der dem Dienstherrn zukommende Einschätzungsspielraum sei rechtsfehlerfrei ausgefüllt worden. Die Mindestkörpergröße sichere eine störungsfreie Aufgabenwahrnehmung. Ein etwaiger Grundrechtseingriff sei hinzunehmen. Abweichendes gelte, soweit eine Körpergröße von mindestens 168 cm für männliche Bewerber verlangt worden sei. Dies war nicht entscheidungserheblich.