Mit dieser Frage hatte sich das Sächsische Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 05.11.2019 (2 B 388/18) zu beschäftigen. Die maßgebliche Prüfungsordnung sah nicht ausdrücklich vor, dass das Mitführen eines Mobiltelefons einen Täuschungsversuch darstellt. Ein solcher Täuschungsversuch sollte bei einem Benutzen vorliegen. Der Besitz eines unzulässigen Hilfsmittels, des Mobiltelefons, im Prüfungsraum stelle sich als Täuschungsversuch dar. Zudem liege ein Benutzen im Sinne der Prüfungsordnung vor, wenn sich das Hilfsmittel während der Prüfungsbearbeitung im unmittelbaren Zugriff des zu Prüfenden befindet. Es sei damit der Verwendung zugeführt und für diese bestimmt worden. Dies sei hier beim Mitführen in der Hosentasche der Fall gewesen.