Das Verwaltungsgericht Würzburg geht davon aus, dass das Beamtenverhältnis auf Zeit mit Verfassungsrecht vereinbar sei. Es sei zur Deckung eines vorübergehenden außergewöhnlichen Personalbedarfs zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben gerechtfertigt. Zwar habe der Dienstherr nach dem Bayerischen Hochschulrecht ermessensfehlerfrei über die Umwandlung zu entscheiden. Im konkreten Fall sei nicht zu beanstanden gewesen, dass ein Bedarf für eine Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht gesehen wurde. Auch haushaltsrechtliche Gesichtspunkte hätten der Umwandlung entgegengestanden.