Der Dienstherr könne ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren jederzeit aus sachlichen Gründen beenden. Wenn der Dienstherr zu der Einschätzung gelange, der konkrete Dienstposten solle mit dem ursprünglich festgelegten Zuschnitt und der ursprünglichen besoldungsrechtlichen Einstufung nicht mehr besetzt werden, rechtfertige dies den Abbruch. Subjektive Rechte würden in einem solchen Fall nicht bestehen, da die Schaffung und Bewirtschaftung von Planstellen ebenso wie der Zuschnitt von Dienstposten allein dem öffentlichen Interesse dienten. Die Eröffnung des Auswahlverfahrens ändere hieran nichts. Daher sei die gerichtliche Kontrolle der Entscheidung über einen solchen Abbruch auf Willkür oder Rechtsmissbrauch beschränkt. Wolle der Dienstherr das Auswahlverfahren hingegeben abbrechen, den Dienstposten aber weiterhin besetzen, würde sich der Kontrollmaßstab aus Art. 33 Abs. 2 GG ergeben. Dies gelte für das Vorliegen des Abbruchgrundes, die Dokumentation sowie Unterrichtung der Bewerberinnen und Bewerber.