Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ist im Beschluss vom 17.01.2019 (OVG 60 PV 2.18) davon ausgegangen, dass eine Einigungsstelle grundsätzlich verpflichtet sein kann, die verweigerte Zustimmung eines Personalrats zu einer Kündigung zu ersetzen, wenn der Personalrat den zur Rechtswidrigkeit führenden Umstand nicht zum Gegenstand seiner Zustimmungsverweigerung gemacht hat.
Der beabsichtigte Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung unterfällt nach dem Personalvertretungsgesetz des Landes Berlin der Mitbestimmung des Personalrats. Der Personalrat hat die Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung verweigert. Im Verfahren ging es u.a. um den Maßstab, der bei Entscheidungen der Einigungsstelle (jedenfalls im Zusammenhang mit außerordentlichen Kündigungen) zugrunde zu legen ist. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg werde in dem Verfahren vor der Einigungsstelle nicht über die Rechtmäßigkeit einer beabsichtigten Maßnahme entschieden. Es ginge allein darum, ob die Einwendungen des Personalrats gegen die beteiligungspflichtige Maßnahme der Dienststelle berechtigt seien oder nicht. Die Einigungsstelle wäre nicht befugt, vorgebrachte, sich jedoch als unberechtigt herausstellende Einwände des Personalrats durch eigene, von ihr als berechtigt angesehene Einwände zu ersetzen.
Aus diesem Grund könne es sein, dass eine Zustimmung zur Kündigung zu ersetzen sei, wenn der Personalrat den zur Rechtswidrigkeit führenden Umstand nicht zum Gegenstand der Zustimmungsverweigerung gemacht habe.