Offen gelassen hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht, ob die Wiederholungsprüfung an erheblichen Mängeln litt. Seinerzeit sollen Prüfungsaufgaben einzelnen oder mehreren Prüfungsteilnehmern bekannt gewesen sein; die Prüfungsaufgabe sei ganz oder teilweise in einem Laufwerk der Hochschule zugänglich gewesen. Entscheidend für das Sächsische Oberverwaltungsgericht war, dass es an einer normativen Regelung für die Annullierung fehle. Ein Rückgriff auf das Verwaltungsverfahrensgesetz sei ebenso wie ein Rückgriff auf den Grundsatz der Chancengleichheit als Grundlage für die Annullierung ausgeschlossen.