Rechtsschutz gegen Untersuchungsanordnung

Die Möglichkeiten des Rechtsschutzes gegen Anordnungen der Dienstherren, sich amtsärztlichen Untersuchungen zu unterziehen, haben die Verwaltungsgerichte in den letzten Jahren mehrfach beschäftigt.

Wurde zunächst in der Rechtsprechung davon ausgegangen, dass eine Klärung der Rechtmäßigkeit einer Untersuchungsanordnung in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes möglich sei, wurde nach einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.03.2019 (2 VR 5.18) überwiegend die Auffassung vertreten, dass die Untersuchungsanordnung nicht selbstständig angreifbar seien und daher ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz unzulässig wäre. Rechtsschutz verlagere sich in die Verfahren, die der Verweigerung der Teilnahme an der Untersuchung folgten. Mit Beschluss vom 14.01.2022 (2 BvR 1528/21) hat das Bundesverfassungsgericht nun entschieden, dass die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichtes (und die dem folgende Rechtsprechung der Obergerichte) mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar ist. Eine Untersuchungsanordnung, nach der sich ein Beamter einer körperlichen Untersuchung und Befragung unterziehen muss, greife in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG ein. Der Weisung müsse man nur Folge leisten, wenn ein hinreichender Anlass für die Untersuchungsanordnung besteht. In einem solchen Fall könne der Beamte nicht grundsätzlich auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden. Rechtsschutz greift nach der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichtes nur dann, wenn der Beamte der Anordnung nicht nachkommt. Grundsätzlich müsse davon ausgegangen werden, dass der Beamte einer Weisung nachkommt. Kommt er der Anordnung aber nach, gebe es (nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes) keinen nachgelagerten Rechtsschutz. Das Risiko, dass er unberechtigt der ärztlichen Vorstellung fernbleibe, sei dem Beamten nicht zumutbar.

 

Folge dessen ist, dass es zukünftig durch die Gerichte wieder Rechtsschutz gegen isolierte Untersuchungsanordnungen geben muss. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat etwa im Beschluss vom 20.09.2018 (2 B 157/18, juris) nahezu mit identischer Begründung, wie sie sich nun im Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes findet, an der älteren Rechtsprechung festgehalten.