Grundsätzlich sei der Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren sicherungsfähig. Nicht jede nicht mehr in vollem Umfang amtsangemessene Beschäftigung rechtfertige die Annahme eines Anordnungsgrundes. Im Rahmen einer Einzelfallprüfung sei die Zumutbarkeit zu ermitteln, die von der Länge des Hauptsacheverfahrens aber auch von dem Auseinanderfallen der Wertigkeit des übertragenen Statusamtes von der Wertigkeit des übertragenen Dienstpostens abhänge. Sei eine (krass) unterwertige Verwendung nicht glaubhaft gemacht, fehle es am Anordnungsgrund. Nach dem Erörterten sollte der Beamte auf einem nach der Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten verwendet werden; ihm war ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 übertragen. Es dränge sich nicht auf, dass in einer solchen Situation eine unzumutbare Beeinträchtigung vorliege. Die Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG werden im Beschluss nicht thematisiert.