Die (vorzeitige) Versetzung in den Ruhestand soll das Rechtsschutzinteresse eines Beamten, der eine Neubeurteilung anstrebt, entfallen lassen. Die Beurteilung könne ihre Zweckbestimmung nicht mehr erfüllen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn eine Reaktivierung nicht in Betracht komme. Die abstrakte Möglichkeit der Reaktivierung reiche nicht aus (6 ZB 20.2847).