Der Senat einer Hochschule hat alle Mitglieder eines Präsidiums einer Hochschule abgewählt. Der Hochschulrat bestätigte diese Entscheidung nicht. Die Mitglieder des Präsidiums wurden aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit (vorzeitig) entlassen.
Dieses Vorgehen war rechtswidrig. Das Niedersächsische Landesrecht sah in der für die Entscheidung maßgeblichen Fassung keine Grundlage für eine solche Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit vor. Ob ein Beamtenverhältnis auf Zeit überhaupt zulässig ist, ließ das Bundesverwaltungsgericht offen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem Urteil zugleich klargestellt, dass ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften durch die in der Praxis häufig festzustellende Mitwirkung von Personen, die nicht mitwirken dürfen, zu einem nicht heilbaren Fehler führt.