Gestritten wurde in den zugrundeliegenden Verfahren darüber, ob Zeiten, die als Ruhezeiten bezeichnet worden waren, für die es jedoch dienstliche Vorgaben zum Aufenthalt sowie der Art und Weise, wie die Zeiten zu verbringen sind, gab, Arbeitszeit sind. In den Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung vom 29.04.2021) angenommen, dass auch die Ruhezeiten Arbeitszeit ist. Zur Abgrenzung hat das Bundesverwaltungsgericht darauf abgestellt, dass der Dienstherr das Bestimmungsrecht der Beamtinnen und Beamten, wo und wie sie die Zeit verbrachten, durch verschiedene Vorgaben in erheblicher Weise eingeschränkt habe. Die Beamtinnen und Beamten hätten ihre persönliche Ausrüstung einschließlich der Waffen mit sich führen müssen. Sie mussten jederzeit erreichbar sein. Sie konnten die Unterkunft nicht nach Belieben verlassen. Dies führe dazu, dass man von einem Bereithalten (und damit Arbneitszeit) auszugehen habe.