Schulträger stellt Chemieschutzkittel

Wenn durch die Schule von Schülerinnen und Schülern das Tragen eines Schutzkittels bei der Durchführung von Experimenten im Chemieunterricht verlangt wird, sind diese nach der Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 28.03.2023 (2 B 29/23) vom Schulträger zu stellen und gegebenenfalls zu reinigen bzw. zu reparieren.

Bei Chemieschutzkitteln, deren Verwendung durch die Schule vorgeschrieben werde, handele es sich um Lernmittel. Sie unterfielen nicht der von den Eltern nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SächsSchulG zur Verfügung zu stellenden Ausstattung. Damit oblägen nach Art. 102 Abs. 4 S. 1 SächsVerf die Bereitstellung ebenso wie die Reinigung und Reparatur der Kittel dem jeweiligen Schulträger.