Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ist im Beschluss vom 09.11.2018 (20 A 2884/17.PVL) davon ausgegangen, dass ein solcher Anspruch nicht bestehe. Es handele sich, anders als bei Schulungen zum individuellen und kollektiven Arbeitsrecht sowie zum Tarifvertragsrecht, nicht um eine Grundschulung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, sondern um eine Spezialschulung. Insofern könne ein Personalratsmitglied in der Regel nicht verlangen, zur Schulung entsandt zu werden. Dem Personalrat komme ein Auswahlermessen hinsichtlich des oder der zu schulenden Mitglieder zu.