Ein sachlicher Grund für die Differenzierung bei der Gewährung der Strukturzulage innerhalb der nach der Besoldungsgruppe A 9 besoldeten Beamtinnen und Beamten lasse sich nicht finden. Der Gesetzgeber habe nicht in einer mit Art. 33 Abs. 5 GG zu vereinbarenden Form differenzieren können. Der vom Gesetzgeber angeführte sozialpolitische Aspekt sei kein sachlicher Differenzierungsgrund, der eine unterschiedliche Behandlung innerhalb der Besoldungsgruppe A 9 rechtfertigen könne. Wenn der Gesetzgeber für Beamtinnen und Beamte einer Besoldungsgruppe eine Anhebung der Besoldung für erforderlich halte, müsse er diese zumindest im Grundsatz für alle Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe vornehmen. Innerhalb einer Besoldungsgruppe dürfe es nicht zu einer unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der Beamtinnen und Beamten kommen.