In dem vom Verwaltungsgericht Mainz mit Beschluss vom 12.12.2018 (5 K 513/18.MZ) entschiedenen Verfahren war der Dienststellenleiter davon ausgegangen, dass der Personalrat im Wege des Initiativrechts nicht tätig werden könne. Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass die Dienststelle in einer Vielzahl von Fällen von § 16 Abs. 2 S. 4 TV-L Gebrauch gemacht hat. Ob der Dienststellenleiter selbst Vorgaben für die Anerkennung gemacht habe, sei für die Ausübung des Initiativrechts nicht maßgeblich. In seiner Entscheidung ist das Verwaltungsgericht Mainz von den Grundsätzen zum Vorliegen des kollektiven Tatbestandes aus dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes vom 10.10.2006 (1 ABR 68/05) ausgegangen.