Im Verfahren ging es um die Frage, ob nach einer mehrfachen Erklärung zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und der Erklärung, jederzeit durch das gesamte Verhalten sich zu dieser zu bekennen und für deren Erhalt einzutreten, bei Feststellung offensichtlich im Widerspruch hierzu stehender Erklärungen eine Ernennung wegen arglistiger Täuschung zurückgenommen werden kann. Dass sich der Betroffene gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gewendet hat, sei durch zahlreiche, zuzuordnende Chatbeiträge und die Verbreitung von Propagandamaterial belegt. Sowohl die passive Entgegennahme von nationalsozialistischen, gewaltverherrlichenden, gewaltverharmlosenden und frauenverachtenden Posts als auch die Abgabe eigener Erklärungen mit rassistischen, homophoben, , frauenverachtenden, antisemitischen und ausländerfeindlichen Inhalten könnten das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung infrage stellen. Jedenfalls wegen der Vielzahl und Extremität der Äußerungen bestünden keine Zweifel daran, dass der Kläger im Verfahren sich nicht zur freiheitlich-demokratische Grundordnung bekenne. Die Täuschung sei auch arglistig gewesen. Der Betroffene Beamte können nicht mit dem Argument gehört werden, er sei ein juristischer Laie. Die stelle sich vor dem Hintergrund der abgegebenen Erklärungen als Schutzbehauptung dar und stimmen nicht mit den Inhalten der Erklärungen, die auf ein vorsätzliches Handeln in Kenntnis der Rechtswidrigkeit schließen ließen, über ein. Auf das dienstliche Verhalten komme es nicht an.