Nach mehreren Entscheidungen von Oberverwaltungsgerichten hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsfrage mit Beschluss vom 19.12.2018 (5 P 6/17) dahingehend beantwortet, dass es für den Informationsanspruch des Personalrats auf die Wahrnehmung einer Aufgabe ankommt und damit auch ein Rückgriff auf die Wahrnehmung der allgemeinen Aufgaben des Personalrats zur Begründung des Informationsanspruchs in Betracht kommt.
Der Informationsanspruch des Personalrates besteht zur Durchführung der übertragenen Aufgaben. Er ist der Reichweite nach durch das Erforderlichkeitsprinzip begrenzt. Auch wenn der Gesetzgeber, im entschiedenen Fall war dies die Stufenzuordnung der Beamtinnen und Beamten, eine Maßnahme nicht der Mitbestimmung des Personalrates unterworfen habe, kann der Personalrat zur Begründung des Informationsanspruchs auf die allgemeine Überwachungsaufgabe zurückgreifen. Das Fehlen eines Mitbestimmungsrechts oder das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts in Abhängigkeit von einem Antrag schließen es nicht aus, auf die Erfüllung der allgemeinen, dem Personalrat übertragenen Aufgaben zur Begründung eines Informationsanspruchs zurückzugreifen. Für die Wahrnehmung der allgemeinen Aufgaben des Personalrats komme es auch nicht darauf an, ob der einzelne Beschäftigte seinerseits Rechte individuell geltend machen könne. Auch sei es nicht erforderlich, dass es zunächst Erkenntnisse für einen Rechtsverstoß gebe. Erst durch die Information wird der Personalrat in den Stand versetzt, seine Aufgaben wahrzunehmen. Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit führe zu keinem anderen Ergebnis. Schließlich könne der Persönlichkeitsschutz als Korrektur des Informationsanspruchs nur dort zum Zuge kommen, wo sich die vom Gesetzgeber vorgenommene Abwägung im Einzelfall als unverhältnismäßig darstelle.
Personalräte haben damit, soweit durch Landes- bzw. Bundesrecht keine weitergehenden Rechte bestehen, einen Anspruch auf Unterrichtung über die Festsetzung der Erfahrungsstufen bei Beamtinnen und Beamten.