Umsetzungsabsicht rechtfertigt Abbruch

Mit Beschluss vom 11.10.2020 (2 B 273/20) hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht entschieden, dass ein den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens rechtfertigender Grund vorliegt, wenn ein Bewerber während des laufenden Verfahrens befördert wurde und der Dienstherr diesem den Dienstposten nunmehr im Wege der Umsetzung übertragen will.

Ausgeschrieben war ein nach der Besoldungsgruppe A 15 bewerteter Dienstposten. Die Übertragung des Dienstpostens sollte nicht unmittelbar mit einer Beförderung einhergehen. Umsetzungsbewerbungen wurden ausgeschlossen. Es sollten sich ausschließlich Beamtinnen und Beamte bewerben können, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 übertragen war. Vor Abschluss des Stellenbesetzungsverfahrens wurde ein Bewerber befördert. Der Dienstherr hat das Stellenbesetzungsverfahren hieraufhin nach Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes abgebrochen und dies darauf gestützt, die Stelle nunmehr im Wege der Umsetzung besetzen zu wollen.

 

Das gegen die Abbruchentscheidung gerichtete einstweilige Rechtsschutzverfahren blieb ohne Erfolg. Auch nach der Entscheidung des Dienstherrn, eine Stelle in Anwendung von Art. 33 Abs. 2 GG zu besetzen, könne dieser seine Grundentscheidung ändern und das Verfahren zugunsten einer Umsetzung beenden. Diese Entscheidung würde dem vorgelagerten Organisationsermessen unterfallen. Der Umstand, dass die Stelle weiter besetzt werden solle, stünde dieser Bewertung nicht entgegen. Es bedürfe keines sachlichen Grundes für den Abbruch. Nach Auffassung des Gerichtes stelle sich das Vorgehen auch nicht als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich dar.