Nach dieser Norm wirkt der Personalrat mit bei Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereiches, wenn nicht nach § 118 des Bundesbeamtengesetzes die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften bei der Vorbereitung zu beteiligen sind. In der älteren Rechtsprechung wird darauf abgestellt, dass die Verwaltungsanordnung selbst Veränderungen herbeiführen müsse. Zu dieser Frage sind nun mehrere Rechtsbeschwerdeverfahren anhängig.